Verein und Organisation

Satzung des Kreisjugendrings Ilm-Kreis e. V.

Die Satzung beschreibt, wofür der Kreisjugendring steht, welche Aufgaben er übernimmt und wie Jugendverbände und Jugendgemeinschaften Mitglied werden können.

Die folgende Webfassung gibt die im bereitgestellten Satzungsdokument enthaltenen Bestimmungen lesbar wieder. Die Gliederung folgt dem Dokument; für die verbindliche Fassung steht das Original-PDF zusätzlich zum Download bereit.

§ 1

Name, Sitz und Rechtsform

  1. Der Verein führt den Namen „Kreisjugendring Ilm-Kreis e. V.“, nachfolgend KJR genannt.
  2. Der KJR arbeitet im Bereich des Ilm-Kreises und hat seinen Sitz in Ilmenau.
  3. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ilmenau unter der Nummer 232 eingetragen.
  4. Der Verein hat eine Geschäftsstelle in Arnstadt.

§ 2

Zweck

Der KJR ist ein freiwilliger Zusammenschluss der im Bereich des Landkreises bestehenden Jugendverbände und sonstigen Jugendgemeinschaften, sofern sie Jugendhilfe im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes betreiben. Grundlage der Zusammenarbeit sind die gegenseitige Achtung der Eigenständigkeit und die Rücksichtnahme auf die Zielsetzungen seiner Mitglieder.

§ 3

Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an einen anderen Verein oder eine Institution, der oder die in der Jugendarbeit tätig ist und gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgt. Über den Empfänger entscheidet die letzte Mitgliederversammlung.

§ 4

Aufgaben und Ziele

  1. Der KJR richtet seine Arbeit auf die Förderung und Weiterentwicklung der Jugendarbeit im Kreisgebiet. Er vertritt die Interessen seiner Mitglieder gegenüber der Öffentlichkeit, den Vertretungskörperschaften und Behörden. Er erkundet die Interessen der Jugend und nimmt dazu Stellung. Er verpflichtet sich damit, dem Wohle der gesamten Jugend des Kreises zu dienen.
  2. Der KJR ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
  3. Aufgaben des Kreisjugendrings sind insbesondere:
    1. das gemeinsame Verständnis und die Bereitschaft zur Zusammenarbeit in der jungen Generation durch ständigen Erfahrungsaustausch und gegenseitige Unterstützung zu fördern,
    2. junge Menschen zum kritischen Denken und Handeln auf der Grundlage der realen Verhältnisse unserer Gesellschaft zu befähigen und ihre Bemühungen zur Demokratisierung aller gesellschaftlichen Bereiche zu fördern,
    3. die Interessen von Jugendlichen, ihren Gruppen, Zusammenschlüssen und Jugendverbänden in der Öffentlichkeit sowie gegenüber Parlamenten und Behörden durch qualifizierte Mitbestimmung zu vertreten, zum Beispiel im Jugendhilfeausschuss,
    4. Einrichtungen und Projekte, Jugendzentren und Jugendhäuser zu initiieren oder zu betreiben; dabei gilt das Subsidiaritätsprinzip,
    5. gemeinsame Aktionen und Veranstaltungen der außerschulischen Bildung anzuregen, zu planen und durchzuführen,
    6. Stellungnahmen, Informationsschriften, Arbeitsmaterialien und Publikationen zu jugendpolitischen Themen parteipolitisch unbeeinflusst herauszugeben,
    7. die internationale Jugendzusammenarbeit, Begegnungen und Studienfahrten zum Kennenlernen gesellschaftlicher Probleme anderer Länder als Beitrag zur Völkerverständigung anzuregen, zu fördern und durchzuführen,
    8. autoritären, totalitären, nationalistischen, rassistischen und militaristischen Tendenzen mit allen Kräften entgegenzuwirken.

§ 6

Aufnahmeverfahren

  1. Der Antrag auf Aufnahme in den KJR ist vom satzungsgemäß zuständigen Organ des antragstellenden Jugendverbandes oder der Jugendgemeinschaft schriftlich an den Vorstand des KJR zu stellen.
  2. Dem Antrag ist eine Satzung oder Ordnung des Antragstellers beizufügen.
  3. Der Aufnahmeantrag muss in der Tagesordnung der Mitgliederversammlung angekündigt werden. Er ist angenommen, wenn mindestens zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in der Mitgliederversammlung des KJR zustimmen.
  4. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrags sind dem Antragsteller die Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Bescheid ist innerhalb von vier Wochen Einspruch möglich. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung des KJR.

Satzung als PDF

Das bereitgestellte Originaldokument können Sie zusätzlich herunterladen.

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